C ANNABIS
THERAPIE

CHANCEN UND HERAUSFORRDERUNGEN

Medizinisches Cannabis ist ein vielseitig einsetzbares Therapeutikum, das in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. 

Besonders bei chronischen Schmerzen, neurologischen Erkrankungen und bestimmten psychischen Störungen zeigt es eine vielversprechende Wirkung. 

Die Wirkstoffe Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) wirken auf das Endocannabinoid-System des menschlichen Körpers und beeinflussen unter anderem Schmerzempfinden, Stimmung und Entzündungsprozesse.

Die Einsatzgebiete von medizinischem Cannabis sind vielfältig. Besonders gut dokumentiert ist die Wirksamkeit bei chronischen Schmerzsyndromen wie Rheuma, Fibromyalgie und neuropathischen Schmerzen

Auch bei Multipler Sklerose und Epilepsie konnten positive Effekte nachgewiesen werden. In der Onkologie wird Cannabis vor allem zur Linderung von Nebenwirkungen der Chemotherapie, wie Übelkeit und Appetitlosigkeit, verwendet.

Die therapeutische Wirkung basiert auf der Interaktion mit Cannabinoid-Rezeptoren (CB1 und CB2) im Nervensystem und im Immunsystem. Während THC vor allem psychoaktive Effekte und Schmerzlinderung hervorruft, hat CBD eher entzündungshemmende und krampflösende Eigenschaften.

IN ALLEN FRAGEN

RUND UM CANNABIS

Mit der Freigabe von Cannabis für medizinische Zwecke ist das Interesse an dessen Behandlungsmöglichkeiten stark gestiegen. Leider ist nicht genau geregelt, bei welchen Krankheiten medizinisches Cannabis eingesetzt werden darf. Bei schwerwiegenden Erkrankungen ist die Anwendung möglich, sobald keine medizinisch geläufigen Therapien mehr verfügbar sind. Der Patient muss also austherapiert sein.

Nach heutigem Kenntnisstand kann Cannabis unter anderem bei neuropathischen Schmerzen, Verletzungen des zentralen Nervensystems und chronischen Entzündungen helfen. Auch bei Migräne, Multipler Sklerose und Epilepsie kann es Linderung verschaffen. Um Cannabis anzuwenden, eignet sich vor allem das Inhalieren der Blüten mittels eines Vaporisators. Positiv hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dabei keine schädlichen Nebenprodukte wie Teer oder Benzol entstehen.

Alternativ kann auch ein Tee zubereitet werden. Damit die gesetzliche Krankenkasse die Therapiekosten übernimmt, muss der behandelnde Arzt vor Ausstellung des ersten Cannabis Rezepts eine Erklärung abgeben, in der er darlegt, aus welchen Gründen Cannabis zu einer Besserung der Beschwerden führen kann. Auf Basis dieser Informationen trifft die Krankenkasse innerhalb von fünf Monaten eine Entscheidung. Sollte die Krankenkasse die Kostenübernahme wider Erwarten ablehnen, kann die Behandlung auch auf eigene Kosten erfolgen. Voraussetzung ist aber auch hier ein Cannabis-Rezept.

Wir, das Team rund um Pharmazeut Nikolas Schäfer, haben es uns zur Aufgabe gemacht, die ausreichende Versorgung unserer Patienten mit medizinischem Cannabis sicherzustellen. Gerne sind wir jederzeit in allen Fragen zur Verfügbarkeit verschiedener Sorten von Blüten und Extrakten für Sie da.

M IT CANNABIS-REZEPT

ZUR INDIVIDUELLEN THERAPIE

In Abhängigkeit der Diagnose kommen verschiedene Cannabissorten zum Einsatz, die sich in ihrem Gehalt an dem nicht psychoaktiven Cannabidiol (CBD) und dem psychoaktiven Tetrahydrocannabinol (THC) unterscheiden. Beide Wirkstoffe entwickeln erst im Zusammenspiel die erforderliche Wirkung, so zum Beispiel eine Schmerzlinderung oder Muskelentspannung.

Die Auswahl der richtigen Sorte ist für den Therapieerfolg daher unverzichtbar.

Im Laufe der letzten Jahre konnten wir uns ein breites medizinisches Wissen in puncto Cannabis aneignen. Auf dieser Grundlage sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, genau jene Therapie zu ermitteln, die am besten für Sie geeignet ist. Eine kompetente Beratung und ganzheitliche Aufklärung sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich für uns.

Scheuen Sie sich nicht, sich mit Ihren individuellen Fragen 
an uns zu wenden!

VON VERORDNUNG BIS EINLÖSUNG

DER PROZESS IM DETAIL

Rezeptausstellung

Medizinisches Cannabis darf seit Erlassen des Gestzes "Cannabis als Medizin" im Jahr 2017 auf Betäubungsmittelrezept ärztlich verordnet werden. Seit dem 01. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr, aber es unterliegt weiterhin der Verschreibungspflicht. Grundsätzlich dürfen Ärzte jeder Fachrichtung Rezepte über medizinisches Cannabis ausstellen. Vielerorts fehlt aktuell noch die Bereitschaft, Cannabis als Medizin zu akzeptieren. Das Netz cannabisverordnender Ärzte wie auch das cannabisversorgender Apotheken ist zur Zeit noch recht dünn.

Ein gültiges Rezept über medizinisches Cannabis muss neben Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten, dem Ausstelldatum und einem Arztstempel inkl. Arztunterschrift folgende Angaben enthalten:
  vollständiger Name der Sorte: Cannabisblüten "Sorte" oder ​Cannabisextrakt "Sorte"

  Anwendungsart: "zur Inhalation NRF 22.12" oder "zur Teezubereitung NRF 22.14" oder "zur Einnahme NRf 22.11"

  Menge in [g] oder [ml]

  Gebrauchsanweisung in Form von Einzel- oder Tagesdosen

Die Verordnung muss aktuell noch die genaue Bezeichnung der Cannabissorte inkl. THC und CBD-Gehalt enthalten. 

Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse dürfen nur eine einzige Sorte enthalten, da sonst nicht genügend Platz für die Abrechnung auf dem Rezept zur Verfügung steht. Privatverordnungen dürfen hingegen bis zu drei verschiedene Sorten beinhalten.

Rezepteinlösung

Wird ein gültiges Cannabisrezept in der Apotheke abgegeben, so kommt  ein Kaufvertrag zu Stande, d. h. der Patient ist zur Abnahme der verordneten Arzneimittel berechtigt aber auch verpflichtet.

Nach Abgabe einer Cannabisverordnung erfolgt eine patientenindividuelle Anfertigung (Rezeptur) in der Apotheke inkl. Dokumentation sowie Meldung an die Arzneimittelbehörde.

Da solche Anfertigungen einen erheblichen Zeitaufwand darstellen, sind Cannabisrezepte  wie auch andere Rezepturen meistens erst am Folgetag abholbereit.

Arzneimittel sind übrigens per Gesetz generell vom Umtausch oder einer Rückgabe ausgeschlossen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Rezeptabgabe keine Abholung der bestellten Ware, so ist die Apotheke gezwungen, dem Patienten die Ware trotzdem vollständig in Rechnung  zu stellen - auch wenn die Ware inzwischen verfallen sein sollte und als nicht-verkehrsfähiges Arzneimittel vernichtet werden muss.

Achtung! Sollte eine verordnete Sorte nicht lieferbar sein, so kann  stattdessen keine andere Sorte beliefert werden, sondern das Rezept verliert seine Gültigkeit. Daher ist es ratsam, sich vor der Ausstellung über die Verfügbarkeit der Sorten zu informieren.

Seit Inktafttreten des Cannabisgesetzes ist der Besitz von bis zu 25g Cannabisblüten im öffentlichen Raum und bis zu 50g in privaten Räumlichkeiten  für Personen ab 18 Jahren für den Eigenkonsum erlaubt. Da für Cannabispatienten auch größere Mengen als 25g bzw. 50g auf Rezept verordnet werden können, ist es erforderlich, stets eine Rezeptkopie oder einen Cannabisausweis bei sich zu führen, um die medizinische Anwendung nachweisen zu können. 

Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an das Apothekenpersonal, falls Sie Fragen zu einer Sorte oder der Eignung einer Sorte für Ihre persönliche Situation haben sollten oder die verordnete Sorte nicht lieferbar sein sollte. Wir finden sicherlich eine Lösung.

K OSTENÜBERNAHME DURCH DIE GKV

WER HAT ANSPRUCH?

Grundsätzliches

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (SGB V Paragraf 31 Absatz 6).

Vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Eine Ausnahme gilt seit dem 17. Oktober 2024 allerdings für Ärzte bestimmter Fachrichtungen (z. B. Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Schmerz- und Tumortherapie) sowie für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV): Hier ist keine Genehmigung erforderlich und med. Cannabis kann ohne Vorabgenehmigung zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.

In der Regel müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor

  andere Therapien stehen nicht zur Verfügung oder können im Einzelfall nicht angewendet werden.

  Es wird erwartet, dass Cannabis eine positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome hat.

Cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel haben allerdings Vorrang vor Blüten und Extrakten, und der Arzt hat bei Auswahl des Cannabinoids das Wirtschaftlichkeitsgebot zu erfüllen.

Für die Bearbeitung der Anträge haben Krankenkassen eine Frist von drei Wochen – bei Erfordernis einer gutachterlichen Stellungnahme fünf Wochen. Eine verkürzte Frist von drei Tagen gilt für Cannabisverordnungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder, wenn eine stationär begonnene Cannabistherapie ambulant fortgeführt werden soll.

Informationen zum Antrag:

Erneute Genehmigung 
nicht erforderlich

Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen, ein Arztwechsel oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungs­pflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.


Der Antrag auf Kostenübernahme umfasst:

schriftlicher formloser Antrag, den Patienten/-innen stellen

Arztfragebogen, den die behandelnde Ärzte/-innen ausfüllen

Der/die Patient/in beantragt hierfür vor dem Beginn der Verordnung unter Zuhilfenahme der Stellungnahme des/-r Arztes/Ärztin in der Form eines Fragebogens bei der Krankenkasse die Genehmigung einer Kostenübernahme. Die Einschätzung muss man begründen und auf folgendes eingehen:

Krankheitszustand mit vorhandenen Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen entsprechend der Untersuchung(en) der Patienten/-innen

Möglich sind Befunde anderer Ärzte/-innen zur Bekräftigung

Darstellung der Erkrankung, Symptome und des angestrebten Therapieziels

Angewandte Standardbehandlungen

Behandlungsoptionen wurden ausgeschöpft

Aussicht auf spürbare positive Einwirkung auf Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome

Aufgrund des großen Umfangs der vorzulegenden Unterlagen und der fachlichen Komplexität der Antragstellung sind wir Ihnen bei der Beantragung der Kostenübernahme einer Cannabistherapie gerne behilflich und stellen Ihnen diverse Unterlagen hierfür zur Verfügung.

Bei welchen Erkrankungen dürfen cannabishaltige Produkte verordnet werden?

Nur schwerkranke Patienten/-innen dürfen sich Cannabisprodukte auf Rezept verschreiben lassen. Eine Erkrankung wird als schwerwiegend beschrieben, wenn sie lebensbedrohlich ist und/oder die Lebensqualität nachhaltig negativ beeinflusst. Es gibt keinen Ausschlusskatalog. Die folgende Listen dient daher lediglich der Orientierung.
 
  chronische Schmerzen

  Tumorerkrankungen / Übelkeit während Chemotherapie

  chronisch entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa

  Multiple Sklerose

  Spastiken

  Epilepsie oder Tourette-Syndrom

  ADHS

  Arthrose

  HIV-Infektion

  Migräne oder Cluster-Kopfschmerzen

  Depressive Störungen

  Neurodermitis

Da viele Krankheiten in unterschiedlichen Stadien verlaufen und verschieden stark ausgeprägt sind, muss die Entscheidung, ob sie schwerwiegend sind, immer anhand der individuellen Situation beantwortet werden.

Fragebogen:

F AHRTAUGLICHKEIT

DAS MEDIKAMENTENPRIVILEG

Wenn Cannabis aus medizinisch-therapeutischen Gründen für einen konkreten Krankheitsfall verordnungsgemäß eingenommen wird und die Titrationsphase abgeschlossen ist, ist die Teilnahme am Straßenverkehr regulär möglich.

Voraussetzungen sind, dass der Patient sich in einem stabilen Zustand befindet, dass die Einnahme des BtM seinen Allgemeinzustand nicht negativ beeinflusst und der Patient seine Fahrtüchtigkeit vor Fahrtantritt kritisch hinterfragt. Grundsätzlich gelten somit dieselben Anforderungen wie bei der Einstellung eines Opioids zur Schmerzbehandlung.

Der Wirkstoff THC wird vom Körper im Gegensatz zu Alkohol nicht linear abgebaut. Es ist also nicht vorhersehbar, wieviel THC ein Patient nach einer bestimmten Zeit nach dem Konsum noch im Blut hat. Der Abbau erfolgt zudem sehr indivuell, bei manchen Patienten recht schnell, bei anderen hingegen nur sehr langsam.

Vor dem Führen von Kraftfahrzeugen sollte daher zu Beginn der Behandlung ein bis zwei Wochen abgewartet werden. Bei einer Dosiserhöhung sollte eine erneute mehrtägige Stabilisierungsphase eingehalten werden.² Bei einem Sortenwechsel kann ebenfalls eine erneute Dosierungsphase erforderlich sein. Falls Patienten dennoch am Straßenverkehr teilnehmen müssen, sollte die Einnahme erst nach den Fahrten (regulär abends) eingenommen werden, damit am Folgetag keine fahrrelevante Residualwirkung mehr nachweisbar ist.

Die Fahreignung gilt ohne weiteres als ausgeschlossen, wenn ein Autofahrer zusätzlich illegal beschafftes Cannabis konsumiert (VGH Baden-Württemberg, Az.: 10 S 1503/16). Auch der Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Stoffen führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, für Cannabispatienten gilt somit eine 0,0 Promille-Grenze.

In begründeten Einzelfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches Gutachten sowie eine MPU anfordern. Hierbei werden insbesondere Adhärenz und Compliance geprüft, ebenso wie drogenbedingte Straf- und Verkehrsauffälligkeiten und fahreignungsrelevante Erkrankungen.

Wenn ein Cannabispatient einen Führerschein der Gruppe 2 (LKW und Bus: Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) beantragen oder verlängern möchte, ist nach §§ 11 und 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Begutachtung gemäß Anlage 5 erforderlich. Hier dürfte die Begutachtung häufig zu einer Ablehnung des Antrags führen.

Generell empfiehlt es sich für den Patienten, eine Kopie des letzten Rezeptes und einen vom Arzt unterzeichneten Cannabisausweis mitzuführen, um die legale Cannabisverwendung nachweisen zu können. Solche Ausweise erhalten Sie bei uns in der Apotheke. Eine Verpflichtung zum Mitführen besteht nicht.